Beispiele

Eine Psychologin hatte durch eine Zusatzausbildung abgelegt. Danach meinte sie, die Befähigung erlangt zu haben, eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz als Psychologische Psychotherapeutin zu beantragen. Das Antragsverfahren war bei der zuständigen Ärztekammer zu beantragen und zu führen, da die Ärztekammer sog. Arztsitze verteilt. Bei dem beantragten Arztsitz war eine Platz frei geworden, der der beantragte war. Der Bescheid dazu war ablehnend.

Wegen des Ablehnungsbescheides fand eine Sitzung mit Befragung von einem Ausschuss mit Ärzten vor der der Ärztekammer statt. Diese betraf die Ausbildung, die bisher bearbeiten Fälle und die Tatsache der Geeignetheit für den Arztsitz. Der Ausschuss ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Psychologin der Sitz zu Recht abgelehnt worden war, das sie Voraussetzungen für die beantragte Approbation wegen Fehlens der Geeignetheit nicht erfüllte.