Einem Mädchen musste durch eine Operation der Blinddarm entfernt werden. Einige Zeit nach der Operation ergab sich eine Entzündung an der Narbe, die zunächst nicht erkannt wurde. Die Mutter begab sich mit ihrer Tochter zurück ins Krankenhaus, wo sie noch einmal operiert wurde. Bei der Operation wurde die Blase versehentlich beschädigt. Das führte zu unkontrolliertem Unrinfluß. Das konnte unproblematisch geheilt wwerden.
Die Eltern des Mädchens stellten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Krankenhaus und dem Haftpflichtversicherer. Neben den Ansprüchen wollten sie festgestellt wissen, dass ihre Tochter nach wie vor Kinder bekommen konnte. Dazu wurde ein Gutachten erstellt, das zum Ergebnis hatte, dass eine Gebärfähigkeit uneingeschränkt gegeben war. Die Parteien einigten sich außergerichtlich unter der Mithilfe von Rechtsanwälten auf jeder Seite zu einem Vergleich. Dieser außergerichtliche Vergleich beendete die Angelegenheit durch Zahlung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld.