Eine Patientin wollte sich als Zahnersatz ein Implantat im Unterkiefer setzen lassen und es wurde gesetzt. Die Folge davon war ein Gesichtslähmung im Unterkiefer, d.h. Taubheit der Nerven, was zur Folge hatte, dass unkontrolliert Speichel aus dem Mund kam.
Während des Gerichtsprozesses wurde gutachterlich festgestellt, dass das Implantat zu lang war, was als grober Behandlungsfehler gewertet wurde. Grundsätzlich ist das Entstehen einer Gesichtslähmung nicht als Behandlungsfehler zu werten, da es zum Risiko eines solchen Eingriffs zu rechnen ist. In diesem Fall hatte das zu lange Implantat das Zurückbilden der Taubheit verhindert, was zu einem begründeten Anspruch führte. Der Zahnarzt hatte die Patientin mehrfach vertröstet als sie mit Schmerzen vorstellig geworden war. Der Prozess endete in der 2. Instanz mit einem Vergleich, der die Ansprüche der Patientin ganz überwiegend zum Gegenstand hatte.