Beispiele

Ein Patient hatte sich in einer Zahnarztpraxis 2 Weisheitszähne jeweils oben und unten auf einer Gesichtseite ziehen lassen. Dabei war es im Unterkiefer zu einem Kieferbruch gekommen.
Der Zahnarzt wendete gegen die Ansprüche, dass er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei, da er die eventuellen Risiken an der Wand des Wartezimmers aufgehängt hatte. Der Kieferbruch konnte durch Ruhestellung geheilt werden. Der Patient musste dadurch zu Hause bleiben, hatte Einschränkungen beim Essen und Schmerzen. Er stellte Ansprüche gegenüber dem Zahnarzt und dem Berufshaftplichtversicherer.

Die Parteien einigten sich, vor der Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer zu verhandeln. Sie schlossen einen außergerichtlichen Vergleich, der Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld und Erklärung der Beendigung der Angelegenheit zum Gegenstand hatte.