Fristen und Rechtsgrundlagen
Fristen und Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 832 ff. BGB in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB und §§ 184 ff. BGB.
Die Schadensers- und Schmerzensgeldersatzpflicht ergibt sich aus § 823 BGB. Danach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen anderen an der Gesundheit verletzt. Der Umfang des Schadensersatzes ergibt sich aus §§ 249 ff. BGB. Danach ist der Schaden nachzuweisen durch Vorlage von Rechnungen, Gutachten und Gerichtsurteilen, die zu Höhen von Schmerzensgeldbeträgen Stellung genommen haben.
Eine wichtige Frage ist die des Schmerzensgeldes. Diese werden nach der Hacks-Tabelle berechnet. Diese Tabelle hat ca. 3000 Urteile deutscher Gerichte, die die Art der Verletzung, die Dauer der Behandlung, den Schaden und den Betrag der Entschädigung erläutern. Die dort angegebenen Urteile sind ein Hinweis für den zu fordernden Schmerzensgeldbetrag, an denen sich der Rechtsanwalt und auch die Gerichte zu orientieren haben. Im Urteil erfolgt die Einzelfallentscheidung.
Nach Eintritt der Verjährung kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Hier die Systematik der Verjährung:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, so § 199 BGB. Der Patient muss also positive Kenntnis von dem Behandlungsfehler haben. Er muss als medizinischer Laie wissen, dass der behandelnde Arzt oder Zahnarzt von den üblichen Standards abgewichen ist. Die Aufklärung nicht ausreichend genug erfolgte etc. Der Zeitraum ab Kenntnis beträgt 3 Jahre gemäß § 195 BGB.
Der Arzt oder der Zahnarzt hat die Verjährung zu beweisen, falls er sich darauf beruft. Es ist möglich, die Verjährung zu hemmen bzw. zu unterbrechen, indem Verhandlungen zwischen den Parteien schweben, eine Klage erhoben wird oder ein Mahnbescheid beantragt wird, so § 203 BGB.
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