Schlichtung
Bevor der Weg der Klage an das zuständige Amtsgericht oder Landgericht eingeschlagen wird, ist die Möglichkeit der Schlichtung zu erwägen. Die ist grundsätzlich nur möglich, wenn beide Parteien, d.h. Arzt/Zahnarzt und Patient dazu schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben.
Das Schlichtungsverfahren findet vor der Ärzte- bzw. vor der Zahnärztekammer statt. Beide Parteien erhalten die Möglichkeit durch ihre Rechtsanwälte den strittigen Sachverhalt vorzutragen und durch Gutachten zu beweisen. Der Ausschuss unter Vorsitz des Vorsitzenden schlägt den Parteien einen Vergleichsvorschlag vor, den die Parteien annehmen können. Nach der Annahme sind sie daran gebunden und ein gerichtlicher Prozess ist nicht mehr möglich.
Für den Fall, dass ein solches Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wird, ist ein Klageverfahren einzuleiten. Der Arzt oder Zahnarzt muss eine Berufshaftpflichtversicherung haben, die für die Regulierung des Schadens aufkommt.
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