Arzthaftung
Arzt und Patient gehen vor der Behandlung einen Dienstvertrag ein, der den Arzt zur Einhaltung der ärztlichen Standards verpflichtet. Es handelt sich um eine Leistung von Diensten höherer Art und Weise.
Da es sich um einen Dienstvertrag handelt, schuldet der Arzt nicht den Erfolg, sondern die Behandlung/den operativen Eingriff nach den medizinischen Standards. Demzufolge kann es keinen Mängelbeseitigungsanspruch geben. Auch schon deshalb nicht, da das Vertrauen in die ärztliche Leistung nicht mehr gegeben ist
Dieses gilt sowohl für den Bereich des Medizinrechtes als auch für den Bereich des Zahnarztrechtes.
»Mit meinen Zahnimplantaten
lache ich nicht mehr wie früher« Wir verhelfen unseren Mandanten zu ihrem Recht!