Private Honorierung
Es gibt eine Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte, die bundeseinheitlich Geltung hat und die für die Abrechnung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Geltung hat und die für die Ärzte und Zahnärzte bindend ist.
Die Abrechnung für Versicherte der ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen richtet sich nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab EBM bzw. dem Zahnärtzlichen Bewertungsmaßstab BEMA.
Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wird der Einfach-Gebührensatz nochmals mit einem Steigerungssatz multipliziert. Für einen Steigerungsfaktor von 1,0 bis 2,3 bedarf es keiner weiteren Begründung, so dass gemeinhin zu dem Faktor 2,3 abgerechnet wird. Der Höchstsatz liegt bei 3,5, der zu begründen ist.
»Mit meinen Zahnimplantaten
lache ich nicht mehr wie früher« Wir verhelfen unseren Mandanten zu ihrem Recht!